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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Chargewell Deutschland GmbH — Lieferung von Batteriespeichern, Wechselrichtern und Ladeinfrastruktur als Handelsware. Stand: 01.07.2026.

Stand 1.7.2026 · reine Warenlieferung · ausschließlich für Geschäfte mit Unternehmern

Gegenstand dieser Bedingungen ist ausschließlich die Lieferung von Ware. Aufstellung, elektrischer Anschluss, Parametrierung und Inbetriebnahme der Anlage sind Sache des Käufers. Anlage 1 grenzt den Leistungsumfang ab, Anlage 2 regelt die Lager-, Aufstell- und Einbauvoraussetzungen. Beide Anlagen sind Bestandteil dieser Bedingungen.

Chargewell Deutschland GmbH · Baunsbergstraße 45 · 34131 Kassel · Geschäftsführer: Manfred Schnödl · Amtsgericht Kassel · info@wcharge.de · www.wcharge.de

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Batteriespeichersystemen, Batteriemodulen, Wechselrichtern, Energiemanagement-Komponenten, Ladeinfrastruktur und Zubehör durch die Chargewell Deutschland GmbH (nachfolgend „Verkäufer“).

(2) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die Lieferung der Ware. Montage, elektrischer Anschluss, Aufstellung, Parametrierung, Inbetriebnahme, Anmeldung und Betrieb der Anlage sind Sache des Käufers und nicht Vertragsgegenstand. Anlage 1 grenzt den Leistungsumfang ab.

(3) Die Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) finden sie keine Anwendung; für solche Verträge gelten gesonderte Verbraucherbedingungen einschließlich Widerrufsbelehrung.

(4) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Verkäufer in Kenntnis von ihnen liefert.

(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB), insbesondere hinsichtlich Zahlungsstaffel, Lieferfristen, Preisen und Lieferbedingung.

(6) Die Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte derselben Art, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote sind bis zum Ablauf der im Angebot genannten Gültigkeitsdauer verbindlich; ohne Angabe beträgt diese 14 Kalendertage ab Angebotsdatum. Danach sind sie freibleibend.

(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform zustande. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgeblich.

(3) Angaben in Datenblättern, Katalogen und Herstellerunterlagen sind Leistungsbeschreibungen, keine Garantien. Sie geben die Werte des Herstellers wieder; der Verkäufer übernimmt sie unverändert.

(4) Die Auswahl der Ware trifft der Käufer. Beruht sie auf Angaben, die der Käufer übermittelt hat, trägt er die Verantwortung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. § 12 bleibt unberührt.

§ 3 Leistungsumfang und Abgrenzung

(1) Geschuldet ist die Lieferung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Ware einschließlich der herstellerseitig mitgelieferten Dokumentation.

(2) Nicht geschuldet sind insbesondere Aufstellung, Montage, elektrischer Anschluss, Parametrierung, Inbetriebnahme, Netzanschluss, behördliche Anmeldungen, Brandschutzmaßnahmen, bauliche Leistungen, Fundamente, Wartung und Betriebsführung. Die vollständige Abgrenzung enthält Anlage 1.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, einzelne Komponenten durch gleichwertige zu ersetzen, wenn die vorgesehene Komponente nicht oder nicht fristgerecht verfügbar ist. Gleichwertigkeit setzt voraus, dass die Ersatzkomponente in nutzbarer Kapazität, Lade- und Entladeleistung, Garantiedauer und einschlägiger Zertifizierung nicht hinter der angebotenen zurückbleibt. Der Verkäufer teilt den Austausch unverzüglich in Textform unter Angabe des Grundes mit.

(4) Mengen von Verbindungs- und Kleinmaterial sind Planungsansätze und können sich nach dem endgültigen Anlagenlayout des Käufers ändern.

§ 4 Pflichten des Käufers

(1) Der Käufer stellt sicher, dass die Anlieferstelle mit einem Sattelzug erreichbar ist, und stellt die zum Abladen erforderlichen Geräte und Personen bereit. Abladen und Verbringen an den Aufstellort sind Sache des Käufers. Maßgeblich für Gewicht, Abmessungen und Handling sind das Datenblatt und das Handbuch des jeweils gelieferten Systems.

(2) Der Käufer lagert die Ware bis zum Einbau nach den Vorgaben des Herstellers. Die Anforderungen an Lagerdauer, Ladezustand, Nachladeintervall, Temperatur und Feuchte ergeben sich aus Anlage 2 und dem Herstellerhandbuch. Tiefentladung durch zu lange Lagerung ohne Nachladung führt zum Verlust der Herstellergarantie.

(3) Einbau, elektrischer Anschluss, Parametrierung und Inbetriebnahme dürfen nur durch eine befugte Elektrofachkraft erfolgen.

(4) Der Käufer verantwortet die Eignung des Aufstellorts: tragfähiger, ebener Untergrund für das Systemgewicht, Einhaltung der Umgebungsbedingungen nach Anlage 2, ausreichende Abstände, Zugänglichkeit für Wartung und Feuerwehr sowie den Immissionsschutz einschließlich der Anforderungen der TA Lärm am Aufstellort.

(5) Der Käufer holt die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und die Zustimmung des Netzbetreibers ein und nimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister vor. Für Speicheranlagen über 20 kWh gelten gesonderte brandschutzrechtliche Anforderungen; ihre Erfüllung am Aufstellort obliegt dem Käufer, einschließlich der Auflagen von Bauaufsicht, Feuerwehr und Sachversicherer.

(6) Der Käufer dokumentiert die Inbetriebnahme und registriert das System beim Hersteller, soweit dessen Garantiebedingungen dies verlangen. Er stellt dem Verkäufer auf Anforderung eine Kopie des Inbetriebnahmeprotokolls zur Verfügung.

(7) Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, verlängern sich Fristen angemessen. Zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Wartezeiten des Frachtführers, vergebliche Anfahrten und Zwischenlagerung, trägt er nach Aufwand.

§ 5 Preise, Umsatzsteuer, Preisanpassung

(1) Alle Preise sind Nettopreise in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Fracht, Transportversicherung, Zoll und Einfuhrabgaben sind nicht enthalten, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen.

(2) Öffentliche Abgaben, Zölle, Ausfuhr- und Einfuhrabgaben sowie Frachtkosten, die nach Vertragsschluss neu eingeführt oder erhöht werden und den Bezug der vertragsgegenständlichen Ware betreffen, kann der Verkäufer in dem Umfang weitergeben, in dem sie ihn belasten. Er weist die Erhöhung in Textform unter Angabe des Auslösers und des rechnerischen Betrages nach. Übersteigt die Erhöhung insgesamt 5 % des vereinbarten Nettopreises, kann der Käufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Preissenkungen aus denselben Ursachen sind weiterzugeben.

(3) Bei Aufträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten gilt Absatz 2 entsprechend für nachgewiesene Änderungen der Einkaufspreise des Herstellers, soweit sie 5 % übersteigen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungsstaffel ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Ist eine Rate an die Inbetriebnahme geknüpft, wird sie spätestens acht Wochen nach Anlieferung fällig; eine vom Käufer verzögerte Inbetriebnahme verschiebt die Fälligkeit nicht.

(2) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto des Verkäufers.

(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Käufer Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Weitergehender Verzugsschaden bleibt vorbehalten.

(4) Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Verkäufer noch offene Lieferungen zurückstellen; Fristen verlängern sich entsprechend. Bereits bestellte Ware wird bis zum Zahlungseingang nicht ausgeliefert.

(5) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Käufers erheblich in Frage stellen, kann der Verkäufer offene Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig machen und nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zurücktreten.

(6) Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang

(1) Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Sie beginnen mit der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der ersten vereinbarten Zahlung und nicht vor Klärung aller technischen Fragen.

(2) Lieferbedingung ist frei Lieferadresse (DAP), Fracht gesondert ausgewiesen. Das Abladen ist nicht Bestandteil der Lieferung (§ 4 Abs. 1).

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferung frei Lieferadresse mit dem Eintreffen an der Anlieferstelle, bei Abholung oder Versendung auf Veranlassung des Käufers mit der Übergabe an den Käufer oder den von ihm beauftragten Frachtführer auf den Käufer über. Das gilt auch bei Teillieferungen.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

(5) Nimmt der Käufer die Ware zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Verkäufer sie auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und die vereinbarte Zahlung verlangen, als wäre geliefert. Bei Batteriespeichern gilt zusätzlich: die Lagerkosten umfassen die zur Erhaltung der Zellen erforderliche Nachladung.

(6) Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen aus höherer Gewalt oder aus Ereignissen, die er nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung wesentlich erschweren, insbesondere Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Zoll- und Hafenverzögerungen, Streik sowie Störungen der Lieferkette. Er informiert unverzüglich und nennt eine neue Frist. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann jede Partei hinsichtlich des betroffenen Teils zurücktreten; geleistete Zahlungen werden erstattet.

(7) Der Verkäufer steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wird er von seinem Vorlieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert, kann er zurücktreten; er unterrichtet den Käufer unverzüglich und erstattet erhaltene Zahlungen.

§ 8 Gefahrgut, Transport, Verpackung

(1) Lithium-Ionen-Batterien und Batteriesysteme sind Gefahrgut der Klasse 9 (UN 3480 bzw. UN 3481). Die gelieferten Zellen und Systeme sind nach UN 38.3 geprüft.

(2) Organisiert der Käufer den Transport selbst oder holt er die Ware ab, obliegen ihm sämtliche Pflichten nach ADR einschließlich Verpackung, Kennzeichnung, Beförderungspapieren, Ladungssicherung und Eignung des Fahrzeugs und des Fahrpersonals. Der Verkäufer stellt die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter und Transportdokumente zur Verfügung.

(3) Der Käufer prüft die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf äußerlich erkennbare Transportschäden, lässt festgestellte Schäden vom Frachtführer auf den Frachtpapieren bestätigen und zeigt sie dem Verkäufer unverzüglich in Textform an. Beschädigte Batteriesysteme dürfen nicht in Betrieb genommen werden.

(4) Transportverpackungen verbleiben beim Käufer und werden von ihm ordnungsgemäß entsorgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung dessen Eigentum.

(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt die daraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt zur Einziehung befugt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(3) Der Käufer hat den Einbau so auszuführen oder ausführen zu lassen, dass die Ware nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes wird und ohne Substanzverletzung wieder getrennt werden kann. Wird die Ware dennoch mit anderen Sachen verbunden, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen.

(4) Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, gegen die üblichen Risiken ausreichend zu versichern und Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, unverzüglich in Textform anzuzeigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.

(5) Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

§ 10 Untersuchung und Rügepflicht

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Offene Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Anlieferung, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Entdeckung in Textform anzuzeigen (§ 377 HGB). Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

(2) Zur Untersuchung gehört bei Batteriesystemen die Kontrolle von Verpackung, Gehäuse, Anzeigen und, soweit ohne Einbau möglich, des Ladezustands. Der Käufer dokumentiert das Ergebnis.

(3) Die Rügefrist verlängert sich nicht dadurch, dass der Käufer die Ware erst später einbaut.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Bei berechtigten Mängelanzeigen leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Käufer Rücktritt oder Minderung zu.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Lieferung. Unberührt bleiben die gesetzlichen Fristen bei Vorsatz, Arglist, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei zwingend längeren gesetzlichen Fristen.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass Einbau, Anschluss, Parametrierung oder Inbetriebnahme nicht durch eine befugte Elektrofachkraft, nicht nach dem Installations- und Betriebshandbuch des Herstellers oder nicht nach den einschlägigen Regeln der Technik ausgeführt wurden.

(4) Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche bei Schäden durch Lagerung außerhalb der Vorgaben nach Anlage 2, insbesondere Tiefentladung infolge unterbliebener Nachladung, durch unsachgemäße Bedienung, durch Eingriffe des Käufers oder Dritter, durch unterlassene oder nicht fachgerechte Wartung, durch Betrieb außerhalb der spezifizierten Umgebungsbedingungen, durch Netz- oder Spannungsstörungen, durch Nichtbeachtung der Aufstell- und Brandschutzvorgaben sowie durch höhere Gewalt.

(5) Der altersbedingte Rückgang der nutzbaren Kapazität (State of Health) ist kein Mangel, soweit er innerhalb der vom Hersteller angegebenen Toleranzen und Zyklenwerte liegt. Maßgeblich sind die Messbedingungen des Herstellers.

(6) Abweichungen von Simulations-, Prognose- oder Wirtschaftlichkeitswerten sind keine Mängel (§ 12).

(7) Aufwendungen für Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach Lieferung an einen anderen Ort verbracht oder eingebaut wurde, trägt der Käufer. Ausbau und Wiedereinbau sind nicht Bestandteil der Nacherfüllung.

§ 12 Keine Auslegungs- und Planungsverantwortung

(1) Der Verkäufer schuldet keine Planung, Auslegung, Dimensionierung oder Prüfung der Anlage des Käufers und keine Prüfung der Eignung der Ware für den vom Käufer beabsichtigten Zweck.

(2) Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Lastgangauswertungen, Standortberichte, Simulationen sowie Amortisations- und Renditerechnungen sind unverbindliche Prognosen. Sie beruhen auf den vom Käufer übermittelten Verbrauchs- und Preisdaten, auf Annahmen zu Markt-, Netz- und Abgabenbedingungen und auf dem zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Rechtsrahmen. Eine Zusicherung bestimmter Einsparungen, Erlöse, Zyklenzahlen oder Amortisationszeiten liegt in ihrer Übermittlung nicht.

(3) Änderungen der Strom-, Netzentgelt- oder Abgabenlandschaft, der Börsenpreise und des Verbrauchsverhaltens gehen nicht zu Lasten des Verkäufers. Auf zeitlich befristete Vergünstigungen wird im jeweiligen Bericht hingewiesen.

(4) Empfehlungen zur Produktauswahl ersetzen nicht die Prüfung durch die Elektrofachkraft des Käufers.

§ 13 Herstellergarantien

(1) Für die gelieferte Ware gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Verkäufer ist nicht Garantiegeber und übernimmt keine eigene Garantie im Sinne der §§ 443, 639 BGB, sofern er eine solche nicht ausdrücklich in Textform als „Garantie des Verkäufers“ bezeichnet.

(2) Der Verkäufer tritt dem Käufer seine Garantieansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen ab und unterstützt ihn bei der Geltendmachung.

(3) Herstellergarantien setzen regelmäßig voraus: Einbau und Inbetriebnahme durch einen qualifizierten Fachbetrieb, ein dokumentiertes Inbetriebnahmeprotokoll, die Registrierung des Systems beim Hersteller, den Betrieb innerhalb der spezifizierten Bedingungen, eine dokumentierte fristgerechte Wartung und bei Systemen mit Fernüberwachung eine bestehende Monitoring-Anbindung. Für die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist der Käufer verantwortlich.

§ 14 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den Nettowert der betroffenen Lieferung. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, entgangene Erlöse aus Lastspitzenkappung, Eigenverbrauchsoptimierung, Strompreisarbitrage, Regelleistungs- oder Flexibilitätsvermarktung, für das Nichterreichen prognostizierter Amortisationszeiten oder Renditen, für Produktionsausfall sowie für den Entfall oder die Änderung steuerlicher oder regulatorischer Vergünstigungen, insbesondere von Netzentgelt- oder Stromsteuerbefreiungen.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die aus dem Einbau, dem Anschluss, der Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Wartung der Anlage entstehen, da diese Leistungen nicht Vertragsgegenstand sind.

(5) Die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung von Organen, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

§ 15 Produktkonformität, Rücknahme, Batteriepass

(1) Die gelieferten Batteriespeichersysteme entsprechen der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie den einschlägigen deutschen Durchführungsvorschriften, insbesondere dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG). CE-Kennzeichnung, Transportprüfung nach UN 38.3 und Sicherheitszertifizierung nach IEC 62619 liegen vor.

(2) Der Verkäufer nimmt Altbatterien aus den gelieferten Systemen nach Ablauf der Nutzungsdauer kostenlos zurück; die Rücknahme erfolgt am Erfüllungsort oder an einer vom Verkäufer benannten Sammelstelle. Industriebatterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Die Rücknahmebedingungen sowie die Angabe des nach dem BattDG registrierten Inverkehrbringers einschließlich Registernummer werden mit der Auftragsbestätigung übergeben.

(3) Für Industriebatterien über 2 kWh ist ab Februar 2027 ein Digitaler Batteriepass nach der Verordnung (EU) 2023/1542 vorgeschrieben. Der Verkäufer stellt sicher, dass nach diesem Zeitpunkt gelieferte Systeme die Anforderungen erfüllen. Für bereits gelieferte Systeme werden Zyklenzahl, State of Health und Angaben zur chemischen Zusammensetzung auf Anfrage bereitgestellt, soweit der Hersteller sie zur Verfügung stellt.

(4) Gibt der Käufer die Ware weiter, hat er die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 an den Erwerber weiterzugeben und den Verkäufer über die Weitergabe zu informieren, damit die Rücknahmeverpflichtung zugeordnet werden kann.

§ 16 Stornierung und Rücktritt durch den Käufer

(1) Tritt der Käufer ohne einen ihn dazu berechtigenden Grund vom Vertrag zurück oder storniert er den Auftrag, kann der Verkäufer Ersatz seiner Aufwendungen und des entgangenen Gewinns verlangen.

(2) Stattdessen kann der Verkäufer pauschal verlangen: 10 % des Nettoauftragswertes ab Auftragsbestätigung. Ab der verbindlichen Bestellung beim Hersteller gilt, gerechnet ab dem Tag dieser Bestellung: bis zum 30. Tag 10 %, vom 31. bis zum 60. Tag 30 %, vom 61. bis zum 90. Tag 60 % und ab dem 91. Tag 100 % des Nettoauftragswertes. Die Staffel entspricht den Stornosätzen, die der Verkäufer seinerseits dem Hersteller schuldet. Erlöse aus einer anderweitigen Verwertung der Ware rechnet der Verkäufer an. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.

(3) Bereits erbrachte Beratungs- und Auslegungsleistungen sind nach Aufwand zu vergüten, soweit sie gesondert vereinbart waren.

§ 17 Geheimhaltung, Referenzen

(1) Die Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zu Vertragszwecken. Die Pflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort.

(2) Der Verkäufer darf den Käufer nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz benennen und das Projekt anonymisiert beschreiben.

§ 18 Datenschutz

(1) Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten des Käufers zur Vertragsdurchführung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus den Datenschutzhinweisen unter www.wcharge.de/datenschutz.

(2) Übermittelt der Käufer Lastgang- oder Verbrauchsdaten zur Auslegung oder Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und werden diese an Dienstleister weitergegeben, erfolgt dies auf Grundlage eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform; das gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(2) Der Käufer kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers in Textform übertragen. Der Verkäufer darf sich zur Erfüllung Dritter bedienen.

(3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kassel.

(4) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kassel. Der Verkäufer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Anlage 1 — Leistungsabgrenzung

Bestandteil dieser Bedingungen. Im Angebot werden nur projektspezifische Abweichungen aufgeführt.

A · Geschuldet ist

  • Lieferung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Ware einschließlich der herstellerseitig mitgelieferten Dokumentation, Datenblätter und Handbücher.
  • Bereitstellung der Transport- und Gefahrgutunterlagen sowie der Sicherheitsdatenblätter.
  • Anlieferung nach der im Angebot genannten Lieferbedingung.
  • Abtretung der Herstellergarantieansprüche auf Verlangen (§ 13 Abs. 2).

B · Nicht geschuldet ist

Alles, was über die Lieferung der Ware hinausgeht, ist Sache des Käufers. Ausdrücklich nicht geschuldet sind insbesondere:

  • Abladen der Ware und Verbringen an den Aufstellort, einschließlich Kran, Stapler und Hebezeugen.
  • Aufstellung, Montage, mechanische Befestigung, elektrischer Anschluss, Parametrierung und Inbetriebnahme.
  • Planung, Auslegung und Dimensionierung der Anlage sowie die Prüfung der Eignung für den Zweck des Käufers.
  • Fundamente, Erd-, Tief- und Maurerarbeiten, Aufstellflächen, Zufahrten und die Wiederherstellung von Oberflächen.
  • Statische Beurteilung von Untergrund, Decken oder Dachkonstruktionen sowie daraus folgende Kosten.
  • Kabel, Leitungswege, Kabelverlegung, Deckendurchbrüche, Brandschotte und Kernbohrungen.
  • Netzanschluss und alle Kosten des Netzbetreibers, insbesondere neuer Zähler, Spannungswächter, Wandler, Netzverstärkung und Anschlussänderungen.
  • Netzprüfung sowie Zählpunkt- und Netzzugangsbescheide.
  • Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister.
  • Behördenwege sowie Kosten aus Bauanzeige-, Baugenehmigungs- und immissionsschutzrechtlichen Verfahren.
  • Brandschutztechnische Maßnahmen am Aufstellort einschließlich Auflagen von Bauaufsicht, Feuerwehr und Sachversicherer.
  • Maßnahmen zur Einhaltung der TA Lärm am Aufstellort.
  • Internetanbindung am Aufstellort sowie Einrichtung und Betrieb von Monitoring, Fernwartung oder Energiemanagement.
  • Wartung, Instandhaltung, Ersatzteile und Betriebsführung.
  • Versicherung der Anlage im Betrieb.
  • Fracht, Verpackung, Transportversicherung, Zoll und Einfuhrabgaben, soweit nicht ausdrücklich ausgewiesen.
  • Steuerliche und rechtliche Beratung, insbesondere zu Netzentgelt-, Stromsteuer- und Förderfragen.

Anlage 2 — Lager-, Aufstell- und Einbauvoraussetzungen

Bestandteil dieser Bedingungen und Voraussetzung der Mängelhaftung nach § 11 sowie der Herstellergarantien nach § 13. Maßgeblich ist im Zweifel das Installations- und Betriebshandbuch des Herstellers in seiner jeweils gültigen Fassung.

A · Systemabhängige Merkmale — maßgeblich ist die Herstellerdokumentation

Diese Anlage nennt keine festen Werte. Maßgeblich sind ausschließlich das Datenblatt und das Installations- und Betriebshandbuch des jeweils gelieferten Systems in der bei Lieferung gültigen Fassung. Die folgenden Merkmale sind vor Anlieferung, Aufstellung und Einbau anhand dieser Unterlagen zu prüfen.

MerkmalQuelleBedeutung für den Käufer
GewichtDatenblattAbladen nur mit geeignetem Hebezeug; Untergrund und Zufahrt entsprechend auszulegen.
Außenmaße (B×T×H)DatenblattZufahrt, Durchfahrtshöhe und Aufstellfläche prüfen; Wartungsabstände einhalten.
BetriebstemperaturDatenblattBetriebs-, nicht Lagerbedingung. Lagerwerte nach Herstellerhandbuch.
LuftfeuchteDatenblattKondensation ist auch bei der Lagerung zu vermeiden.
AufstellhöheDatenblattDarüber ist eine Rückfrage beim Hersteller erforderlich.
SchutzartDatenblattStaub- und spritzwassergeschützt, nicht für Überflutungsbereiche oder Dauernässe.
GeräuschpegelDatenblattImmissionsschutz am Aufstellort, insbesondere gegenüber Wohnnutzung (TA Lärm).
KühlungDatenblattKühlmittelstand und Dichtheit sind Teil der Wartung des Käufers.
Brandschutz (integriert)DatenblattErsetzt keine örtlichen Brandschutzauflagen; diese bleiben Sache des Käufers.
Netzkonformität PCSDatenblattDie Elektrofachkraft des Käufers hat die passende Richtlinie und das Anschlussniveau zu beachten.
ZellzertifizierungDatenblattNachweise liegen vor und werden mit der Lieferung übergeben.

B · Lagerung bis zum Einbau

  • Trocken, frostfrei und ohne Kondensation lagern. Die zulässigen Werte für Lagertemperatur und Lagerfeuchte ergeben sich aus dem Installations- und Betriebshandbuch des Herstellers in seiner jeweils gültigen Fassung.
  • Der Ladezustand bei Anlieferung entspricht dem im Herstellerhandbuch vorgesehenen Transport- und Lager-Ladezustand. Er ist bei Anlieferung zu dokumentieren.
  • Die höchstzulässige Lagerdauer ohne Nachladung und das erforderliche Nachladeintervall ergeben sich aus dem Herstellerhandbuch. Der Käufer hat sie einzuhalten und die Nachladung zu dokumentieren.
  • Tiefentladung führt zu irreversibler Schädigung der Zellen und zum Verlust der Herstellergarantie. Sie ist kein Mangel der Lieferung.
  • Nicht stapeln, nicht kippen, Verpackung bis zum Einbau möglichst geschlossen halten.
  • Beschädigte Systeme nicht in Betrieb nehmen und unverzüglich anzeigen (§ 8 Abs. 3).

C · Einbau und Inbetriebnahme

  • Ausführung nur durch eine befugte Elektrofachkraft.
  • Einhaltung des Installations- und Betriebshandbuchs des Herstellers und der einschlägigen Regeln der Technik.
  • Erstellung eines Inbetriebnahmeprotokolls und Registrierung des Systems beim Hersteller, soweit dessen Garantiebedingungen dies verlangen.
  • Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister vor Inbetriebnahme.
  • Einhaltung der brandschutzrechtlichen Auflagen für Speicher über 20 kWh am Aufstellort.